Bestimmte Formen des Palettentausches können mit AGB als Palettenklauseln vereinbart werden

Palettenklauseln

Palettenklauseln

Redakteur Bernhard Hector sprach mit Rechtsanwalt Jürgen Knorre über Palettenklauseln für den Palettentausch.

Hector: Rechtsanwälte vertreten gelegentlich im Internet die Auffassung, dass mit Frachtführern beim Palettentausch immer Individualvereinbarungen notwendig sind. Palettenklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reichten nicht aus. Dabei geht es um beispielsweise um Palettenklauseln für Rückführungspflichten, Tauschaufgaben oder den Einsatz eigener Paletten. Stimmen Sie dieser Auffassung zu?

Rechtsanwalt Knorre: Nein. Die Auffassung, dass Palettenklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausreichen, wurde früher gelegentlich vertreten. Seit weit mehr als 10 Jahren wird überwiegend von Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass die Mitwirkung beim

  • einfachen Palettentausch,
  • beim Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung und
  • beim Doppeltausch

auch durch Palettenklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB – AGB-Klauseln) den Verkehrsunternehmen (Spediteure und Frachtführer) aufgegeben werden kann.

Palettenschulden regeln
Journalist Hector (links) und Rechtsanwalt Knorre (rechts)

Palettenklauseln müssen eindeutig sein

WICHTIG: Die Palettenklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftraggeber müssen dafür klar und eindeutig formuliert sein und dürfen die Frachtführer nicht einseitig benachteiligen. Und: Dem Frachtführer steht ein angemessenes Entgelt für Palettenhandling und Palettentausch zu, das in der Fracht enthalten sein kann.

Hector: Gibt es Tauschformen, für die statt der Palettenklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Individualabrede erforderlich ist?
Rechtsanwalt Knorre: Ja, für die Übernahme besonderer Verpflichtungen bei Palettentausch durch den Frachtführer sind individuale Palettenklauseln zu vereinbaren. Das gilt beispielsweise für die Übernahme des Tauschrisikos und Übernahme des Qualitätsrisikos.

Hector: Was ist konkret darunter zu verstehen?
Rechtsanwalt Knorre: Wenn beispielsweise der Frachtführer für die Rückgabe einer bestimmten Menge und/oder Qualität von Paletten zu sorgen hat, unabhängig davon, was der Frachtführer nach der Ablieferung der beladenen Paletten vom Empfänger als Tauschpaletten erhalten hat. Dann reichen Palettenklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr aus, es wird eine Individualvereinbarung für den Palettentausch notwendig. Auch ist bei solchem Palettentausch die Zahlung einer besonderen zusätzlichen Vergütung – ähnlich einer Avalprovision – Voraussetzung für die wirksame Übernahme der besonderen Risiken.

Avalprovision ist die Vergütung, die im Regelfall Banken und Kaufleute für die Übernahme einer Bürgschaft verlangen.

Rechtsanwalt Jürgen Knorre, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, KUNZ Rechtsanwälte, Köln,
rae.knorre@t-online.de
antwortet dem Ex-DVZ-Redakteur Bernhard Hector, Hector Media + Consulting, Hamburg, auf aktuelle Fragen zum Palettentausch, bernhard.hector@web.de

Weitere Informationen zum Thema Palettentausch finden Sie im Artikel über Palettenschulden. Auch der Palettenexperte Olaf Oczkos empfehlt die Aufnahme von Benchmarkpreisen in den AGB mit dem konkreten Satz „Als Kaufpreis werden die von palettenreport.de gegenwärtig ermittelten Palettenpreise veranschlagt.“


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